Raiffeisen Bayern

51 ANWENDUNGSBESTIMMUNGEN UND AUFLAGEN FÜR PFLANZENSCHUTZMITTEL Anwendungsbestimmungen und Auf- lagen für Pflanzenschutzmittel Auflagen „Naturhaushalt Wasserorgansimen“ NW 701/705/706: Zwischen behandel- ten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasser- führender, aber einschließlich periodisch wasserführender – muss ein mit einer ge- schlossenen Pflanzendecke bewachse- ner Randstreifen vorhanden sein. Er muss eine Mindestbreite von 10 m (NW 701)/5 m (NW 705)/20 m (NW 706) haben. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewäs- ser münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind, oder - die Anwendung im Mulch- oder Direkt- saatverfahren erfolgt. NW 712: Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres keine zusätzliche Anwendung von Mitteln, die den Wirkstoff Fenpropidin enthalten. NW 800: Keine Anwendung auf gedrain- ten Flächen zwischen dem sofa 01. No- vember und dem 15. März. Auflagen „Na- turhaushalt Grundwasser“ NG 200: Das Pflanzenschutzmittel darf nur in den bei der Zulassung festgesetz- ten Entwicklungsstadien der Kultur ein- gesetzt werden. NG 314: Keine Anwendung zwischen dem 1. September und dem 1. März. NG 323: Keine zusätzlichen Anwendun- gen mit anderen, den Wirkstoff Toprame- zone enthaltenden Mitteln auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres. NG 324-2: Auf derselben Fläche in den folgenden zwei Kalenderjahren keine An- wendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Fluopicolide. NG 325: Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres keine zusätzlichen Anwendungen mit anderen, den Wirk- stoff Fluopicolide enthaltenden Mitteln. NG 326 -1: Die maximale Aufwandmen- ge von 45 g Nicosulfuron pro Hektar auf derselben Fläche darf auch in Kombina- tion mit anderen diesen Wirkstoff ent- haltenden Pflanzenschutzmitteln nicht überschritten werden. NG 327: Auf derselben Fläche im folgen- den Kalenderjahr keine Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Nicosulfuron. NG 331: Die maximale Aufwandmen- ge von 2000 g Chlorthalonil pro Hektar und Jahr darf auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln nicht überschrit- ten werden. NG 332: Die maximale Aufwandmenge von 45 g Triflusulfuron pro Hektar und Jahr auf derselben Fläche darf auch in Kombination mit anderen 32 diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutz- mitteln – nicht überschritten werden. NG 333: Auf derselben Fläche keine An- wendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Triflusulfuron in den beiden folgenden Kalenderjahren. NG 342-1: Auf derselben Fläche inner- halb eines Kalenderjahres keine zusätz- liche Anwendung von Mitteln, die den Wirkstoff lsopyrazam enthalten. NG 343: Die maximale Aufwandmenge von 250 g Quinmerac pro Hektar und Jahr auf derselben Fläche darf auch in Kombination mit anderen diesen Wirk- stoff enthaltenden Pflanzenschutzmit- teln nicht überschritten werden. NG 346: Innerhalb von 3 Jahren darf die maximale Aufwandmenge von 1000 g Metazachlor pro Hektar auf derselben Fläche auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzen- schutzmitteln nicht überschritten wer- den. NG 402: Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern ausgenom- men nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasser- führender muss ein mit einer geschlos- senen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewäs- ser münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind, oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt. NG 403: Keine Anwendung auf gedrain- ten Flächen zwischen dem 1. November und dem 15. März. (= NWBOO) NG 404: Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich was- serführender, aber einschließlich perio- disch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflan- zendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeits- geräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 20 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht er- forderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das- abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewäs- ser münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind, oder - die Anwendung im Mulch - oder Direktsaatverfahren erfolgt. NG 405: Keine Anwendung auf drainier- ten Flächen. NG 408: Keine Anwendung auf gedrain- ten Flächen zwischen dem 1. Juni und dem 1. März. NG 409: Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern ausgenom- men nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasser- führender - muss ein mit einer geschlossenen Pflan- zendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeits- geräten nicht beeinträchtigt werden. Dieser Randstreifen ist nicht erforder- lich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewäs- ser münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind, oder - wenn die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt. Es sind ein- zuhalten: NG 410: Keine Anwendung auf Böden mit einem mittleren Tongehalt größer/ gleich 30 %. NG 411: Keine Anwendung auf den Bo- denarten reiner Sand, schwach schluffi- ger Sand und schwach toniger Sand mit einem Corg.-Gehalt kleiner als 1 %. NG 412: Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich was- serführender, aber einschließlich perio- disch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflan- zendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeits- geräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 5 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht er- forderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewäs- ser münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind, oder die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren er- folgt. Auflagen zum Schutz von terres- trischen Biozönosen (Flora und Fauna) Ziel der „NT–Auflagen“ ist es, Pflanzen- schutzmittel nur auf der Produktions- fläche einzusetzen und Naturhaushalt und Bodenorganismen durch verlust- mindernde Technik bzw. Sicherheitsab- stände vom Feldrand zu schützen. Zur Erhaltung der Produktionsfähigkeit der Felder sind Ausnahmen vorgesehen. NT 101, NT 102, NT 103 (auf 20 m ver- lustmindernde Technik) Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von min- destens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmin- dernden Gerät erfolgen, das mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % (NT 101) bzw. 75 % (NT 102) bzw. go % (NT 103) eingetragen ist. Der Einsatz verlust- mindernder Technik ist nicht erforderlich, wenn - die Anwendung mit tragbaren Pflan- zenschutzgeräten erfolgt - angrenzende Flächen (z.B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind - die Anwendung in einem Gebiet mit ausreichendem Anteil an Kleinstruktu- ren erfolgt. NT 104, NT 105, NT 106 ( auf 2 0 m ver- lustmindernde Technik oder 5 m unbe- handelt) Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angren- zenden Flächen (ausgenommen land- wirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das mindestens in die Abdriftminde- rungsklasse 50 % (NT 104) bzw. 75 % (NT 105) bzw. 90 % (NT 106) eingetragen ist. Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmin- dernder Technik ist möglich, wenn ein Abstand von mindestens 5 m zu angren- zenden Flächen (ausgenommen land- wirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) ein- gehalten wird. Weder der Einsatz verlust- mindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m ist erforderlich, wenn: - die Anwendung mit tragbaren Pflan- zenschutzgeräten erfolgt - angrenzende Flächen (z.B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind - die Anwendung in einem Gebiet mit ausreichendem Anteil an Kleinstruk- turen erfolgt. Die Einhaltung eines Ab- standes von mindestens 5 m ist auch nicht erforderlich, wenn angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölz- inseln) nachweislich auf landwirtschaft- lich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. NT 107, NT 108, NT 109 (auf 20 m ver- lustmindernde Technik und 5 m unbe- handelt) Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenom- men landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauf fol- genden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das mindestens in die Abdriftminde- rungsklasse 50 % (NT 107) bzw. 75 % (NT 108) bzw. 90 % (NT 109) eingetragen ist. Weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Ab- standes von mindestens 5 m ist erforder- lich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt angren- zende Flächen (z.B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. Die Einhaltung eines Abstandes von min- destens 5 m ist auch nicht erforderlich, wenn die Anwendung in einem Gebiet mit ausreichendem Anteil an Klein- strukturen erfolgt angrenzende Flächen (z.B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. NT–Auflagen für Clomazone haltige Herbizide NT 127: Die Anwendung des Mittels darf ausschließlich zwischen 18 Uhr abends und 9 Uhr morgens erfolgen, wenn Ta- geshöchsttemperaturen von mehr als 20 °C Lufttemperatur vorhergesagt sind. Wenn Tageshöchsttemperaturen von über 25° C vorhergesagt sind, darf das Mittel nicht angewendet werden. NT 149: Der Anwender muss in einem Zeitraum von einem Monat nach der An- wendung wöchentlich in einem Umkreis von 100 m um die Anwendungsfläche prüfen, ob Aufhellungen an Pflanzen auf- treten. Diese Fälle sind sofort dem amt- lichen Pflanzenschutzdienst und der Zu- lassungsinhaberin zu melden. NT 145: Das Mittel ist mit einem Wasser- aufwand von mindestens 300 l/ ha aus- zubringen. Die Anwendung des Mittels muss mit einem verlustmindernden Ge- rät erfolgen, das mindestens in die Ab- driftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Die Verwendungsbestimmungen sind auf der gesamten zu behandelnden Flä- che einzuhalten. NT 146: Die Fahrgeschwindigkeit bei der Ausbringung darf 7,5 km/h nicht über- schreiten. NT 151: Bei der Anwendung des Mittels ist ein Abstand von 100 m zu Ortschaf- ten, Haus- und Kleingärten und Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, einzuhalten. Zu allen übrigen Flächen ist ein Abstand von 5 m einzuhalten. NT 152: Die Anwendung des Mittels darf nur auf Flächen erfolgen, die vorher in einen flächenscharfen Anwendungs- plan aufgenommen wurden, der den Saatzeitpunkt, den geplanten und tat- sächlichen Anwendungszeitpunkt, die- Aufwandmenge, die Wassermenge und Details der Anwendungstechnik enthält. Der Plan ist während der Behandlung für Kontrollzwecke mitzuführen. NT 153: Spätestens einen Tag vor der An- wendung von Clomazonehaltigen Pflan- zenschutzmitteln sind Nachbarn, die der Abdrift ausgesetzt sein könnten, über die geplante Anwendung zu informieren, so- fern diese eine Unterrichtung gefordert haben. Auflagen Naturhaushalt-Bienen- schutz NB 6611 (Bl): Das Mittel wird als bienen- gefährlich eingestuft. Es darf nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch für Unkräuter. Bienenschutzverord- nung vom 22. Juli 1992, BGBl. I S. 1410, beachten. NB 6612: Das Mittel darf an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, nicht in Mischung mit Fungiziden aus der Gruppe der Ergoste- rol-Biosynthese-Hemmer angewendet werden. Mischungen des Mittels mit Er- gosterol-Biosynthese-Hemmern müssen so angewendet werden, dass blühende Pflanzen nicht mitgetroffen werden. Bie- nenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBI. 1 S. 1410, beachten. NB 6621 (B2): Das Mittel wird als bienen- gefährlich, außer bei Anwendung nach dem Ende des täglichen Bienenfluges in dem zu behandelnden Bestand bis 23:00 Uhr, eingestuft. Es darf außerhalb dieses Zeitraums nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch für Unkräuter. Bie- nenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl. I S.1410, beachten. NB 6623 (B2): Das Mittel (bienenunge- fährliche Pyrethroide wie z.B. „Karate Zeon“) darf in Tankmischung mit Fun- giziden aus der Gruppe der Ergosterol- Biosynthese-Hemmer (z.B. „Folicur“) an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, nur abends nach dem täglichen Bienenflug bis 23.00 Uhr angewendet werden, es sei denn, die Anwendung dieser Mischung an blühen- den Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, ist ausweislich der Gebrauchsanleitung des Fungizids auch während des Bienenfluges aus- drücklich erlaubt. NB 6644 (B4): Die Anwendung des Mit- tels („Praline“) in Tankmischung mit einem bienenungefährlichen Pyrethroid (z.B. „Karate Zeon“) ist auch während des Bienenfluges an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflo- gen werden, erlaubt. NB 6641 (B4): Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Zulassung festgeleg- ten Aufwandmenge oder Anwendungs- konzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist, als nicht bienenge- fährlich eingestuft. NN 410: Das Mittel wird als schädigend für Populationen von Bestäuberinsekten eingestuft. Anwendungen des Mittels in die Blüte sollten vermieden werden oder insbesondere zum Schutz von Wildbie- nen in den Abendstunden erfolgen.

RkJQdWJsaXNoZXIy MTkwODk=